Fortbildungspunkte und Fortbildungsverpflichtung für Praxisinhaber und fachliche Leiter
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene haben sich auf Basis der gemeinsamen Rahmenempfehlungen gem. § 125 Abs. 1 SGB V geeinigt, eine Pflicht zur Fortbildung einzuführen. Praxisinhaber oder fachliche Leiter einer Einrichtung für Physiotherapie, Ergotherapie oder Stimm-, Sprech-und Sprachtherapie mit Kassenzulassung müssen demnach innerhalb von vier Jahren 60 Fortbildungspunkte nachweisen. Die Fortbildungspflicht gilt ebenso für fachliche Leiter und angestellte Mitarbeiter einer Einrichtung für Podologie. Es müssen in einem Zeitraum von vier Jahren 48 Fortbildungspunkte erworben werden. Ein Fortbildungspunkt entspricht dabei in der Regel einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten.
Zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der Heilmittelerbringer gibt es nach wie vor einen Dissens, welche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen "bepunktbar" sind und welche nicht anerkannt werden. Derzeit existiert keine verbindliche Regelung zur Vergabe der Fortbildungspunkte.
Die Höhe der Fortbildungspunkte wird allein vom DEB bestimmt. Die Anerkennung der ausgewiesenen Fortbildungspunkte, z.B. bei einer Zulassungsstelle bzw. einer Krankenkasse, kann vom DEB nicht garantiert werden.
Ob eine Bepunktung vorgenommen wird, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Seminar im Fort-und Weiterbildungsprogramm.
Sollte sich nach der Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildung eine Anerkennungsfähigkeit herausstellen, werden die Punkte nachträglich vergeben